20 Prozent Mithaftung für Halter eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs bei Unfall

Dienstag, 24.03.26

Das Amtsgericht München entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass die Halterin eines auf einem Schwimmbadparkplatz abgestellten Fahrzeugs trotz fehlender Parkplatzmarkierungen eine Mitschuld an einem Rangierunfall trägt. Obwohl ihr Auto von einer anderen Autofahrerin angefahren wurde, muss sie sich ein Mitverschulden von 20 Prozent anrechnen lassen (Az. 344 C 8946/25).

Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz eines Schwimmbads abgestellt. Beim Rangieren stieß die Beklagte gegen das Fahrzeug; es entstand ein Schaden in Höhe von 6.244,90 Euro. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte zunächst 4.120,63 Euro, verweigerte jedoch den Restbetrag mit der Begründung, das Fahrzeug der Klägerin habe verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt zur nächsten Parkreihe gestanden. Die Klägerin hielt dem entgegen, es habe keine Markierungen gegeben, sodass das Parken auf dem gesamten Gelände zulässig gewesen sei, und erhob Klage auf Zahlung des ausstehenden Schadensbetrags.

Das Amtsgericht München gab der Klage nur teilweise statt, erkannte im Ergebnis jedoch auf ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 20 Prozent. Nach Auffassung des Amtsgerichts parkte das klägerische Fahrzeug „verkehrsbehindernd“ an einer Stelle, die erkennbar als Durchfahrt zwischen zwei Fahrgassen vorgesehen war. Ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein habe die Parkflächen von der Durchfahrt abgegrenzt; bei ordnungsgemäßem Parken verbleibe dort eine rund fünf Meter breite Wechselmöglichkeit zwischen den Gassen. Auch ohne Markierungen dürfe nicht „nach Belieben“ geparkt werden – maßgeblich sei das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr. Durch das Abstellen in der Durchfahrt habe die Klägerin eine Gefährdungslage geschaffen und das Gelände faktisch zur Sackgasse gemacht. Gleichwohl liege die Haftung „weit überwiegend“ bei der Beklagten, die sich beim Rangieren verschätzt und damit einen groben Fahrfehler begangen habe. Unter Abwägung aller Umstände hielt das Gericht eine Mithaftung der Klägerin in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 Prozent für angemessen.

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