Auskunftsanspruch einer gegen das Corona-Virus geimpften Person wegen behaupteter Impfschäden

Dienstag, 24.03.26

Der Bundesgerichtshof hat im Fall einer Frau, die nach einer Corona-Impfung mit Vaxzevria (AstraZeneca) einen Hörsturz erlitt, das vorherige Urteil aufgehoben. Ihre Klage auf Auskunft und Schadenersatz muss nun neu verhandelt werden (Az. VI ZR 335/24).

Wer nach dem Arzneimittelgesetz Auskunft vom Hersteller will, müsse lt. Bundesgerichtshof nur Tatsachen vortragen, die einen Zusammenhang zwischen Arznei und Schaden „plausibel erscheinen lassen“. Es sei nicht nötig, dass dieser Zusammenhang schon „wahrscheinlicher als nicht“ sei. Plausibel könne es auch sein, wenn derzeit mehr gegen als für das Arzneimittel als Ursache spreche.

Außerdem sei der Auskunftsanspruch nicht nur auf Daten zu genau dem individuellen Krankheitsbild der betroffenen Person beschränkt. Das Berufungsgericht habe die Hürden zu hoch gesetzt und Verfahrensfehler gemacht. Dadurch könnten auch die Chancen auf Schadenersatz beeinflusst sein.

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