Keine Kostenübernahme für Luxusreise als Teilhabeleistung

Freitag, 27.03.26

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob ein schwerbehinderter Student Anspruch auf Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten für eine aufwändige Auslandsreise als Teilhabeleistung hat (Az. L 2 SO 4027/25 ER-B).

Ein an spinaler Muskelatrophie erkrankter Master-Absolvent plante nach Studienende eine 24-tägige Japanreise. Aufgrund seines umfassenden Pflegebedarfs sollten ihn drei Pflegekräfte begleiten, wodurch zusätzliche Kosten von rund 50.000 Euro entstehen würden. Diese machte er als Teilhabeleistung geltend. Der zuständige Träger lehnte dies ab, da die Reise insgesamt – auch unabhängig von der Behinderung – deutlich über dem üblichen Rahmen liege. Nachdem bereits das Sozialgericht Konstanz den Eilantrag zurückgewiesen hatte, wandte sich der Master-Absolvent mit seiner Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Dieses bestätigte die Ablehnung. Nach Auffassung der Richter können Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch die behinderungsbedingten Mehrkosten für eine Urlaubsreise umfassen, wenn die Ausgaben für die Reise gemessen an den Ausgaben eines „Durchschnittsbürgers“ für Urlaubsreisen angemessen sind. Dies sei bei einer dreiwöchigen Flugreise nach Japan mit Kosten für einen Nichtbehinderten von circa 4.000 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten für Assistenzkräfte in Höhe von 50.000 Euro nicht der Fall. Auch der Hinweis auf eine einmalige Lebenssituation oder angebliche studentische Gepflogenheiten ändere daran nichts. Die Reise sei daher insgesamt unangemessen, sodass kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe.

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