Barrierefreier Umbau in der WEG – Anspruch auf Zustimmung

Montag, 30.03.26

Das Landgericht Dortmund entschied im Wohnungseigentumsrecht über den Anspruch eines Eigentümers auf Zustimmung zu barrierereduzierenden Baumaßnahmen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Im Streitfall wollte der Kläger, ein Wohnungseigentümer, Maßnahmen zur Barrierereduzierung in seinem Sondereigentum realisieren, wozu auch Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum notwendig wären. Konkret wollte er einen behindertengerechten Fußweg durch den Gemeinschaftsgarten zu seiner Eigentumswohnung legen lassen, die sich im ersten Stock einer Wohnungseigentumsanlage befand. Die Wohnungseigentümergemeinschaft war damit nicht einverstanden und genehmigte dem Kläger lediglich einen Treppenlift. Dieser erhob eine Beschlussersetzungsklage und verwies darauf, dass ein Treppenlift nicht angelegt werden könne.

Das Landgericht Dortmund entschied, dass der Kläger den begehrten Anspruch auf Errichtung eines behindertenfreundlichen Fußweges auf dem Grundstück der Wohnungseigentumsanlage zur Terrasse seiner Wohnung anstelle des genehmigten Treppenliftes hat. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei dieser Maßnahme um eine privilegierte angemessene bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG. Jedoch dürfe die Wohnungseigentümergemeinschaft darüber entscheiden, wie dieser Fußweg genau angelegt werden und verlaufen soll (Az. 17 S 54/25).

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