Das Verwaltungsgericht Oldenburg entschied, dass die Gemeinde Wangerland strandnahe Parkplätze kostenpflichtig machen darf. Nach Auffassung des Gerichts schränken die Gebühren den freien Strandzugang nicht ein und stellen keine unzulässige „Strandgebühr durch die Hintertür“ dar (Az. 6 A 1883/24).
Der an der niedersächsischen Nordseeküste lebende Kläger hatte sich mit seiner Klage gegen die Erhebung von Parkentgelten auf strandnahen Parkplätzen der Gemeinde Wangerland gewandt. Die Parkentgelte seien nur dem Namen nach Gebühren für das Abstellen von Fahrzeugen. Tatsächlich handele es sich um eine erneute Kommerzialisierung des Strandzugangs, welches das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2017 untersagt habe.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies die Klage ab. Die Erhebung von Parkentgelten auf den strandnahen Parkflächen schränke das Recht auf freien Zugang zum Strand nicht ein. Die Parkentgelte würden ausschließlich als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Parkraum erhoben. Auch den Umstand, dass die Gemeinde Wangerland die bis 2023 bestehenden Strandgebühren abgeschafft und stattdessen Parkentgelte eingeführt habe, sei rechtlich zulässig.