Das Landgericht Frankfurt entschied, dass ein Pharmaunternehmen sein Allergiemittel nicht mit „macht nicht müde“ bewerben darf (Az. 2-06 O 135/26). Das Unternehmen hätte positiv beweisen müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz (Schläfrigkeit) oder Ermüdung führt.
Das Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, z. B. bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein könne.
Das Gericht vertrat die Auffassung, damit widerspreche die Werbung den eigenen Angaben zum Medikament. Der Hinweis des Unternehmens, Müdigkeit trete in Studien nur so häufig auf wie bei einem Placebo, reiche nicht. Um „macht nicht müde“ sagen zu dürfen, müsste klar bewiesen sein, dass das Mittel tatsächlich keine Müdigkeit verursacht.