Die Klägerin arbeitet als Lehrerin an einer städtischen Gesamtschule. Sie begehrte zum 1. Februar 2026 eine Versetzung an eine andere, näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Sie begründete dies damit, dass durch den Umzug die Betreuung ihrer Kinder am neuen Wohnort über ihr dortiges familiäres Netzwerk sichergestellt wird.
Die zuständige Bezirksregierung lehnte jedoch den Versetzungsantrag ab und stellte klar, dass ihre bisherige Schule in zumutbarer Entfernung (35 Kilometer) zu ihrem neuen Wohnort liege und zudem unterbesetzt sei. Das öffentliche Interesse habe hier Vorrang gegenüber den persönlichen Gründen der Lehrerin.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab (Az. 1 K 6161/25). Die Klage sei unzulässig, da der Zeitpunkt der begehrten Versetzung verstrichen ist und die Klägerin keine Fortsetzungsfeststellungsklage beantragt hat. Zudem vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Bezirksregierung in dem Fall ermessensfehlerfrei entschieden habe. Außergewöhnliche persönliche Belange, die eine Versetzung erforderlich machen hätten können, lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.