Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm zeigt, dass Unternehmen KI-gestützte Kommunikation (hier: KI-Chatbots) nicht als rechtlichen Verantwortungsfreiraum betrachten dürfen (Az. 4 UKl 3/25).
Das Verfahren behandelt im Wesentlichen Zurechnungsfragen im Rahmen von Falschangaben eines KI-Chatbots. Kunden bzw. Patienten konnten auf der Webseite der Beklagten mit einem sog. Chatbot kommunizieren. Dort konnten Termine gebucht und Fragen in Echtzeit beantwortet werden. Auf konkrete Fragen antwortete der Chatbot u. a., die hinter der Beklagten stehenden beiden Ärzte seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“. Der Kläger mahnte die Beklagte zunächst ab und forderte sie in diesem Zusammenhang u. a. zur Unterzeichnung einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Zwar wurde der Chatbot in der Folgezeit deaktiviert, die entsprechende Unterlassungserklärung aber nicht unterzeichnet.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass ein Unternehmen für falsche Angaben seines KI-Chatbots über Facharztbezeichnungen verantwortlich ist und diese irreführenden Aussagen künftig unterlassen muss. Vorliegend handele es sich bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots um unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG. Das Gericht gab der u. a. auf Unterlassung gerichteten Klage statt.