Vertragsangebot per Nachricht innerhalb eines WhatsApp-Chats gilt als Antrag unter Abwesenden

Mittwoch, 27.05.26

Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, ist die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abgelaufen (Az. 9 U 27/25).

Im Streitfall waren der Kläger und der Beklagte privat befreundet. Der Kläger betrieb ein Café. Der Beklagte war Gründer und Vorstand einer AG. Im Jahr 2020 und 2022 erwarb der Kläger – trotz negativer Kursentwicklung – Aktien einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft. Ende 2022 einigten sich die Parteien, dass diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten getauscht werden. Im Juni 2023 verlangte der Kläger, dass der Beklagte diese getauschten Aktien zurückkauft. Dies lehnte der Beklagte ab. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihm im Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht den Rückkauf der getauschten Aktien – für den Fall einer nachfolgend eingetretenen bestimmten negativen Kursentwicklung – angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagte auf Zahlung von 150.000 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien. Während das Landgericht der Klage zunächst stattgegeben hatte, hob das Oberlandesgericht Frankfurt das Urteil auf.

Der Beklagte sei nicht zum Rückkauf der Aktien verpflichtet. Es sei im Streitfall kein Wiederverkaufsvertrag geschlossen worden. Dieser setze zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus – Angebot und Annahme. Ob der Beklagte den Rückkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht überhaupt angeboten habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger dieses Angebot nach Auffassung der Einzelrichterin nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen. Da WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar ermöglicht, aber nicht zwingend voraussetzt, handele es sich bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats um Anträge unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, sei die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen. Selbst bei wirtschaftlich bedeutsamen Geschäften sei eine Frist von vier Wochen die Obergrenze. Die erst nach 31 Tagen erklärte Annahme wertete das Oberlandesgericht deshalb als verspätet – und damit lediglich als neues Angebot, welches der Beklagte nicht mehr angenommen habe. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses habe der Kläger auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen hätten begründen können, seien nicht ersichtlich.

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