Das Bayerische Landessozialgericht hat klargestellt, dass Krankenkassen ihren Versicherten die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht entziehen dürfen, wenn diese im Rückstand mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge sein sollten (Az. L 5 KR 96/23).
Im Streitfall hatte eine bei der Krankenkasse auffangpflichtversicherte Rentnerin seit Beginn ihrer Mitgliedschaft den auf sie entfallenden Anteil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur teilweise gezahlt. Sie befand sich dadurch in Zahlungsverzug, sodass die beklagte Krankenkasse mit bestandskräftigem Bescheid das Ruhen der Leistungsansprüche aussprach. In der Folge verweigerte die Beklagte die Ausstellung und Aushändigung einer neuen elektronischen Gesundheitskarte und verwies auf Berechtigungsscheine. Mit ihrer hiergegen zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage war die Rentnerin zunächst erfolglos.
Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben. Für eine Sperrung bzw. einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs bestehe keinerlei Rechtsgrundlage. Jede versicherte Person habe einen gesetzlichen Anspruch auf Ausstellung einer eGK, der durch das Ruhen unberührt bleibe. Nach Auffassung der Richter setzt § 291c Abs. 1 SGB V für den Entzug oder die Sperrung einer eGK voraus, dass der Versicherungsschutz beendet ist oder ein Kassenwechsel vorliegt – das bloße Ruhen des Leistungsanspruchs genügt dafür nicht.