Elternzeit und Kindererziehungszeit sind rechtlich verschieden. Wichtig: Nur die Kindererziehungszeit zählt für Rente und Arbeitslosenversicherung – und sie kann nicht doppelt, sondern nur einem Elternteil je Monat zugeordnet werden. Vor der Zuordnung von Erziehungszeiten sollte man sich daher unbedingt beraten lassen.
In einem Fall vor dem Sächsischen Landessozialgericht hatte eine Ärztin nach der Elternzeit kein Anrecht auf Arbeitslosengeld, weil die ersten 13 Monate der Erziehungszeit dem Vater und nur die letzten 4 Monate ihr zugeordnet waren. So kam sie nicht auf die nötigen 12 Monate Versicherungspflicht.
Das Gericht bestätigte: Die gewählte Aufteilung darf nicht beiden Eltern gleichzeitig Ansprüche aus derselben Zeit bringen (Az. L 3 AL 20/23). Falsch geplant kann das zu Lücken bei Rente und Arbeitslosengeld führen.