Das Landgericht Lübeck hat Ersatzansprüche eines Kleinkindes verneint, welches mutmaßlich in einem öffentlichen Wasserbecken auf dem algenbewachsenen Boden ausgerutscht war und sich zwei Milchzähne ausschlug (Az. 6 O 160/25).
Die Eltern verlangten von der Stadt Schmerzensgeld und den Ersatz künftiger (Arzt-)Kosten. Sie waren der Ansicht, dass die Stadt vor der Rutschgefahr durch Algen hätte warnen müssen.
Nach Auffassung des Landgerichts Lübeck hat die Stadt keine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Stadt habe das Becken von Zeit zu Zeit gereinigt und gelegentlich trockenfallen lassen. Zwar müsse die Stadt Spielflächen möglichst gefahrlos halten. Eine häufigere Reinigung – beispielsweise einmal wöchentlich – sei jedoch nicht zumutbar. Vorliegend sei der Algenbewuchs zu sehen gewesen. Die Eltern hätten die damit verbundene Rutschigkeit selbst erkennen können und müssen, deshalb habe die Stadt davor auch nicht durch Schilder warnen müssen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.