Nach Umgangsverzicht – Kein Recht auf vorherige Regelung zum Umgang

Dienstag, 23.06.26

Nach schweren Vorwürfen dreht sich ein Sorgerechtsstreit um die Frage, ob ein einmal aufgegebenes Umgangsrecht einfach zurückgeholt werden kann. Wenn ein Elternteil auf Umgang mit seinen Kindern verzichtet und diesen Verzicht später widerruft, hat er keinen Anspruch darauf, die vorherige Regelung wiederherzustellen. So entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Az. 11 UF 564/24).

Ein Vater hatte nach der Trennung von der Mutter zunächst regelmäßigen Kontakt zu seinen zwei Töchtern. Ihm wurden jedoch Gewalt gegen die Mutter und eine Ohrfeige gegen eine Tochter vorgeworfen. Die ältere Tochter lehnte den Kontakt ab, berichtete von Schreien sowie herabsetzender Behandlung des Vaters gegenüber der Mutter und bekam später bei einer zufälligen Begegnung mit dem Vater eine Panikattacke. Eine Therapeutin stellte Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung fest.

Vor Gericht verzichtete der Vater für 1,5 Jahre auf den Umgang mit der älteren Tochter. Schon nach drei Monaten wollte er diese Vereinbarung rückgängig machen. Das Oberlandesgericht Nürnberg lehnte ab: Wer auf Umgang verzichtet, kann nicht einfach die alte Regelung zurückholen. Das Gericht muss dann alles neu prüfen und kann – wie im vorliegenden Fall bis 2027 – den Umgang zum Schutz des Kindeswohls komplett ausschließen.

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