In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e.V. gegen die Stromio GmbH hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die fristlose Kündigung von Stromlieferverträgen durch Stromio zum 21.12.2021 unwirksam war und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucher getroffen (Az. 2 MK 1/22).
Stromio habe trotz absehbar steigender Energiepreise bis September 2021 weiter Verträge mit Preisgarantie abgeschlossen. Mit dieser Garantie habe das Unternehmen das Risiko höherer Beschaffungskosten bewusst übernommen und könne sich später nicht darauf berufen, dass dies wirtschaftlich zu belastend geworden sei. Auch die Kündigung der Bilanzkreisverträge durch Netzbetreiber rechtfertigte keine fristlose Kündigung gegenüber Kunden, da Stromio nicht nachweisen konnte, dass kein neuer Vertrag möglich gewesen wäre.
Die Liefereinstellung sei eine Pflichtverletzung der Stromanbieters gewesen. Grundsätzlich könnten betroffene Verbraucher Mehrkosten der teureren Ersatz- oder Grundversorgung ab dem 22.12.2021 als Schaden geltend machen, wenn im Einzelfall ein Schadensersatzanspruch bestehe.