Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Gerichte auch Beweise nutzen dürfen, die datenschutzwidrig erlangt wurden, etwa durch heimlichen Zugriff auf ein privates Konto. Das gilt, obwohl die DSGVO eigentlich personenbezogene Daten schützt (Rs. C-484/24).
Gerichte gelten selbst als „Datenverarbeiter“ nach DSGVO. Ihre Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, also die Pflicht, über Beweise zu entscheiden und Urteile zu fällen. Ob ein Beweis trotz Datenschutzverstoß verwendet werden darf, richtet sich weiter nach nationalem Prozessrecht. Dieses Richterrecht muss aber klar, vorhersehbar und verhältnismäßig sein.
Das Recht auf Datenschutz ist nicht absolut. Es wird mit dem Recht auf effektiven Rechtsschutz abgewogen. Die Partei, die die Daten illegal beschafft hat, braucht kein besonderes „berechtigtes Interesse“ über das Beweisinteresse hinaus. Gerichte müssen dabei die Datenminimierung beachten: Nur notwendige Daten dürfen in die Akten aufgenommen werden, ggf. muss eine Anonymisierung vorgenommen werden. Rechte unbeteiligter Dritter sind zu schützen, können aber von den Parteien nicht als eigenes Argument genutzt werden.