Selbst wenn angeblich ein „Krankmachen“ nach einer Kündigung angekündigt wurde, reicht das nicht, um die Lohnfortzahlung abzulehnen, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Die Bescheinigung von einem Arzt hat einen hohen Beweiswert. Um den zu erschüttern, braucht ein Arbeitgeber deutliche Indizien. Darauf wies das Arbeitsgericht Nordhausen hin (Az. 3 Ca 438/25).
Eine Frau hatte in einer Telefonzentrale im Schichtdienst gearbeitet und sich wegen gesundheitlicher Probleme intern auf eine andere Stelle beworben. Als diese Umsetzung abgelehnt wurde, kündigte die Frau. Sie wurde noch am selben Tag krankgeschrieben und erhielt später ein weiteres Attest. Der Arbeitgeber zahlte keinen Lohn mehr und behauptete, sie habe vorher angekündigt, sich „krankzumelden“, um weiter Lohn statt Krankengeld zu bekommen.
Das Arbeitsgericht entschied, dass die Frau einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Ein Attest verliere seinen Beweiswert nur, wenn der Arbeitgeber konkrete, nachweisbare Anhaltspunkte für Missbrauch vorlege. Eine bloße Behauptung reiche nicht. Wenn nach Anhörung von Parteien und Zeugen unklar bleibe, was wirklich gesagt wurde, muss der Arbeitnehmer seine Krankheit nicht genauer offenlegen. Das Attest genügt.