Kein Notwegerecht für die Zufahrt zu „illegalem“ Wochenendhaus

Donnerstag, 23.07.26

Wer sein Grundstück nur über den Privatweg eines Nachbarn mit dem Auto erreichen kann, hat nach einer Entscheidung des Landgerichts Landau nicht automatisch Anspruch auf ein Notwegerecht. Voraussetzung ist u. a., dass die beabsichtigte Nutzung des Grundstücks rechtmäßig ist (Az. 4 O 121/25).

Im entschiedenen Fall verlangte die Eigentümerin eines dauerhaft bewohnten Wochenendhauses die Zufahrt über das Nachbargrundstück sowie die dauerhafte Absicherung dieses Fahrrechts im Grundbuch. Damit hatte sie keinen Erfolg.

Das Gericht stellte fest, dass das Wochenendhaus rechtswidrig erweitert worden war. Die Bauaufsichtsbehörde hatte einen entsprechenden Änderungsantrag bereits Jahre zuvor abgelehnt, weil das Gebäude nicht mehr dem genehmigten Wochenendhaus entsprach. Dass die Behörde den Zustand bislang nicht beanstandet hatte, reichte nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Eine bloße Duldung ersetzt keine verbindliche Genehmigung.

Auch die langjährige Nutzung des Weges begründete nach Ansicht des Gerichts kein Gewohnheitsrecht und damit keinen Anspruch auf eine dauerhafte Zufahrt.

Die Entscheidung zeigt, dass ein Notwegerecht nicht nur eine fehlende Zufahrtsmöglichkeit voraussetzt – auch die Nutzung des Grundstücks selbst muss rechtmäßig sein.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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