Krankenversicherung muss Kosten einer Hautstraffung nach Fettabsaugung erstatten

Donnerstag, 23.07.26

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass nach einer medizinisch notwendigen Fettabsaugung auch die Kosten einer anschließenden Hautstraffung von der privaten Krankenversicherung zu übernehmen sein können– wenn diese im konkreten Einzelfall medizinisch erforderlich ist (Az. 3 U 99/25).

Die Klägerin litt an einem Lipödem. Die Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme für Fettabsaugung und Hautstraffung zunächst mit der Begründung ab, es handele sich um einen kosmetischen Eingriff. Die Klägerin ließ die Behandlung dennoch durchführen.

Das Gericht stellte klar: Ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, richtet sich nicht nach der Einschätzung des Patienten oder des behandelnden Arztes. Entscheidend ist allein ein objektiver medizinischer Maßstab. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liege dann vor, wenn es „nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar gewesen sei, sie als medizinisch notwendig anzusehen“. Hier bestätigte ein Sachverständiger die medizinische Notwendigkeit der Hautstraffung. Dabei berücksichtigte er u. a., dass die Klägerin auf einen Rollator bzw. Rollstuhl angewiesen war und dadurch ein erhöhtes Risiko für schmerzhafte Hautreizungen in den entstandenen Hautfalten bestand. Eine bereits dokumentierte Reizung war dafür nicht erforderlich.

Nicht alle abgerechneten Leistungen wurden jedoch anerkannt. Teilweise waren die Abrechnung und einzelne Gebührenerhöhungen nicht nachvollziehbar.

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.