Kein Kaskoschutz bei Kollision zwischen Zug- und gezogenem Fahrzeug auf schlammigem Boden

Montag, 27.07.26

Fährt ein gezogenes Fahrzeug auf das ziehende Fahrzeug auf, liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts München kein versicherter Unfallschaden in der Kaskoversicherung vor, wenn die Kollision nicht durch eine plötzliche mechanische Einwirkung von außen verursacht wird. Schlammige Bodenverhältnisse genügen hierfür nicht, wenn sie dem Fahrer bekannt waren und die Kollision auf dem eigenen Fahrverhalten beruht (Az. 10 U 1638/25).

Ein Camper ließ sein im Schlamm eines Campingplatzes festgefahrenes Wohnmobil von einem Traktor herausziehen. Während des Ziehvorgangs gab er zusätzlich Gas. Als der Traktor anhielt, konnte der Camper sein Wohnmobil wegen der schlammigen Fahrbahn nicht rechtzeitig abbremsen und fuhr auf das Zugfahrzeug auf. Den entstandenen Schaden wollte er über seine Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen. Die Versicherung lehnte eine Regulierung ab. Das Landgericht gab der Klage zunächst statt. Gegen dieses Urteil legte die Versicherung Berufung ein.

Das Oberlandesgericht München gab dieser statt und wies die Klage ab. Nach den Versicherungsbedingungen seien Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug grundsätzlich nicht versichert, wenn keine Einwirkung von außen vorliege. Eine solche äußere Einwirkung setze voraus, dass von außen plötzlich mechanische Kräfte auf das Fahrzeug einwirken. Diese Voraussetzungen sah das Gericht nicht als erfüllt an. Der Schlamm wirke nicht selbst mit mechanischer Kraft auf das Wohnmobil ein. Ursache der Kollision seien vielmehr das Ziehen durch den Traktor, das eigene Gasgeben des klagenden Campers und der Umstand, dass die Bremsen auf dem schlammigen Untergrund nicht wie gewohnt wirkten. Außerdem fehle es an einem plötzlichen Ereignis. Dem Camper seien die schwierigen Bodenverhältnisse bekannt gewesen, da sein Wohnmobil bereits im Schlamm festgefahren war und deshalb überhaupt erst herausgezogen werden musste. Die eingeschränkte Bremswirkung sei daher keine unerwartete äußere Einwirkung. Mangels eines versicherten Unfalls bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung.

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