Keine Versetzung trotz Umzugs nach Niedersachsen bei bestehendem Lehrermangel

Dienstag, 28.07.26

Eine Beamtin hat keinen Anspruch auf Freigabe für eine Versetzung in ein anderes Bundesland, wenn dienstliche Belange – insbesondere Lehrermangel – entgegenstehen und sie ihre privaten Lebensumstände in Kenntnis der fehlenden Versetzungsmöglichkeit selbst geschaffen hat. So entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 1 L 632/26).

Eine Grundschullehrerin aus Nordrhein-Westfalen kaufte im Jahr 2024 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten ein Haus an der Nordseeküste in Niedersachsen. Obwohl ihr die Schulverwaltung bereits mitgeteilt hatte, dass wegen des Lehrermangels derzeit keine Freigabe für eine Versetzung erteilt werden könne, meldete sie ihren Hauptwohnsitz dort an. Später nahm ihr Lebensgefährte eine Arbeitsstelle in Niedersachsen auf und der gemeinsame Sohn wurde an einer Schule in der Nähe des neuen Wohnorts angemeldet. Nachdem die Bezirksregierung die Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen wegen des anhaltenden Lehrermangels ablehnte, beantragte die Lehrerin im Eilverfahren die Erteilung der Freigabe.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab. Die Bezirksregierung habe die dienstlichen Interessen an einer ausreichenden Unterrichtsversorgung ermessensfehlerfrei höher gewichtet als die privaten Interessen der Lehrerin. Zwar stehe das familiäre Zusammenleben unter dem Schutz des Grundgesetzes. Die räumliche Trennung der Familie beruhe jedoch auf einer eigenen Entscheidung der Lehrerin und ihres Lebensgefährten. Sie hätten den Umzug und den Hauskauf vorgenommen, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, dass eine Versetzung kurzfristig nicht zu erwarten war. Ein Beamter müsse grundsätzlich seinen Wohnort an den Dienstort anpassen und könne nicht erwarten, dass der Dienstherr den Einsatzort an den gewählten Wohnort anpasst. Die von der Lehrerin geschaffenen Tatsachen stellten somit keine unzumutbare Härte dar, die eine sofortige Versetzung erforderlich machen würde. Das Gericht wies außerdem darauf hin, dass die Versetzung nicht dauerhaft ausgeschlossen sei. Die Schulverwaltung habe angekündigt, regelmäßig zu prüfen, ob die dienstlichen Gründe für die Ablehnung künftig entfallen.

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