Bausparkassen dürfen für die „Verschaffung und Aufrechterhaltung“ des Anspruchs auf ein Bauspardarlehen kein Jahresentgelt berechnen. Eine entsprechende Klausel in den Bausparbedingungen ist rechtswidrig, entschieden sowohl das Oberlandesgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht München nach Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (Az. 2 U 33/24, 5 U 4845/23 e). Das Oberlandesgericht Stuttgart erklärte außerdem Klauseln für unzulässig, die Bausparkassen dazu berechtigte, eine Reihe von Vertragsbedingungen ohne aktive Zustimmung der Betroffenen zu ändern (Az. 2 U 37/20).
Mehrere Bausparkassen hatten in ihren Tarifen während der Sparphase ein jährliches Entgelt erhoben. Dieses sollte nach den Vertragsbedingungen für die „Verschaffung und Aufrechterhaltung“ des Anspruchs auf ein späteres Bauspardarlehen gezahlt werden. Je nach Tarif betrug das Jahresentgelt bis zu 36 Euro. Gegen diese Klauseln klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Die Oberlandesgerichte Stuttgart und München gaben den Verbraucherschützern Recht. Nach ihrer Auffassung dient das Jahresentgelt nicht der Vergütung einer zusätzlichen Leistung für die Kunden, sondern deckt lediglich Verwaltungsaufwand ab, den die Bausparkasse ohnehin aufgrund des Vertrags und gesetzlicher Vorgaben leisten muss. Für solche eigenen Pflichten dürften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine gesonderten Gebühren verlangt werden. Das Oberlandesgericht München widersprach damit ausdrücklich der erstinstanzlichen Auffassung, wonach es sich um eine zulässige Hauptpreisabrede gehandelt habe.
Das Oberlandesgericht Stuttgart erklärte außerdem eine Klausel der Schwäbisch Hall für unwirksam, die der Bausparkasse erlaubte, Vertragsbedingungen ohne ausdrückliche Zustimmung der Kunden zu ändern. Nach dem Gericht benachteiligt die Regelung die Bausparer unangemessen, weil sie unklar lässt, in welcher Form ein Widerspruch erfolgen muss und der Bausparkasse letztlich eine weitreichende Änderungsbefugnis einräumt. Auch gegen Wüstenrot war der vzbv erfolgreich. Die Bausparkasse hatte bereits im Verfahren auf die Erhebung einer jährlichen Kontogebühr verzichtet und eine Unterlassungserklärung abgegeben. Nach dem Urteil muss sie ihre Kunden zusätzlich darüber informieren, dass die Entgeltklausel rechtswidrig war. Auch die von Wüstenrot verwendete Klausel zur einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen wurde für unzulässig erklärt.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Hinsichtlich der Änderungsklauseln wurden Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eingelegt. Bezüglich der Jahresentgeltklauseln laufen Nichtzulassungsbeschwerden.