Gesundheitsfördernde Maßnahme: Sturz auf dem Weg zur Massage kein Arbeitsunfall

Freitag, 21.08.26

Das Sozialgericht München entschied, dass ein Unfall auf dem Weg zu einer freiwilligen, während der Arbeitszeit stattfindenden und vom Arbeitgeber finanzierten Massage nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit gehören nach Auffassung des Gerichts zum unversicherten persönlichen Lebensbereich (Az. S 9 U 498/25).

Im konkreten Fall rutschte eine Arbeitnehmerin beim Betreten eines betriebsinternen Massageraums auf am Boden befindlichem Massageöl aus und verletzte sich. Dabei zog sie sich unter anderem eine Kniegelenksprellung sowie einen Außenmeniskusriss zu. Die Schulter- und Nackenmassage hatte sie über das betriebsinterne Portal ihres Arbeitgebers gebucht. Das Angebot war Teil einer bezahlten Gesundheitsförderungsmaßnahme, die allen Beschäftigten freiwillig während der Arbeitszeit zur Verfügung stand und vom Arbeitgeber finanziert wurde. Die Massagen wurden im Betrieb von ausgebildetem Personal des Betriebsarztes durchgeführt. Die Arbeitnehmerin beantragte bei der zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall. Sie argumentierte unter anderem, dass die Massage der Erhaltung ihrer Arbeitsfähigkeit diene.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab und auch die darauffolgende Klage vor dem Sozialgericht München hatte keinen Erfolg. Es fehle am erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Arbeitstätigkeit. Eine individuelle Massage – selbst, wenn sie zur Prävention von arbeitsbedingten Beschwerden dient – gehöre zum unversicherten, persönlichen Lebensbereich.

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