Bundesgerichtshof urteilt zur Wiederkaufsfrist bei sog. Einheimischenmodell

Montag, 24.08.26

Der Bundesgerichtshof hat im Streit um einen Grundstückswiederkauf nach dem sog. Einheimischenmodell klargestellt, dass die Wiederkaufsfrist frühestens mit der endgültigen Ablehnung der Baufristverlängerung, nicht schon mit deren Beantragung beginnt (Az. V ZR 153/25).

Im Streitfall verkaufte eine bayerische Gemeinde für rund 140.000 Euro ein Grundstück an eine ortsansässige Interessentin, mit der Bedingung, dass dieses innerhalb von vier Jahren mit einem Einfamilienhaus bebaut werden sollte. Andernfalls behielt sich die Gemeinde das Recht vor, das Grundstück zurückzukaufen (sog. Einheimischenmodell). Gemäß dem Vertrag musste der Wiederkauf innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis vom Vorliegen eines Ausübungsgrunds erklärt werden. Im Januar 2023, etwas mehr als zwei Monate vor Ende der Baufrist (8. April 2023), beantragte die Käuferin eine Verlängerung um weitere fünf Jahre. Zur Begründung führte sie an, dass sie drei weitere Jahre benötige, um das erforderliche Eigenkapital anzusparen. Die Gemeinde lehnte die Verlängerung im März 2023 ab. Im August 2023 übte die Gemeinde ihr Wiederkaufsrecht aus und erklärte zusätzlich den Rücktritt vom Vertrag. Anschließend klagte sie vor dem Landgericht München II auf Rückübereignung des Grundstücks. Sowohl das Landgericht München II als auch das Oberlandesgericht München wiesen die Klage ab. Das Wiederkaufsrecht sei verfristet, da der Gemeinde bereits mit dem Verlängerungsantrag im Januar ein Grund für den Wiederkauf bekannt gewesen sei. Diese Beurteilung erklärte der Bundesgerichtshof nun für fehlerhaft. Das Grundstück geht an die Gemeinde zurück. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat die Gemeinde Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises. Erst mit der Ablehnung der beantragten Verlängerung habe die Nichteinhaltung der Baufrist festgestanden. Wenn überhaupt, dann hätte die Wiederkaufsfrist im Streitfall im März 2023 begonnen. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts im August 2023 erfolgte somit innerhalb der vereinbarten Frist.

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.