Krankenkassen dürfen Versicherte nicht mit Geldzahlungen vom Kassenwechsel abhalten

Montag, 24.08.26

Das Recht der Krankenkassen, um Mitglieder und ihre Leistungen zu werben, findet nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts seine Grenze, wo Krankenkassen unlautere geschäftliche Handlungen vornehmen. Im konkreten Fall hat das Landessozialgericht einer großen Kasse im Eilverfahren verboten, Mitgliedern, die ihre Kündigung bereits erklärt haben, Geldzahlungen ohne Rechtsgrundlage zu versprechen, um sie vom Wechsel abzuhalten (Az. L 5 KR 126/26 ER).

Im Entscheidungsfall hatte die Antragstellerin, eine große konkurrierende Krankenkasse, vorgetragen, dass sich die Antragsgegnerin, ebenfalls eine große Krankenkasse, wettbewerbswidrig verhalte. Ein Versicherter hatte seine Mitgliedschaft gekündigt, war jedoch von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin dazu gebracht worden, seine Kündigung zurückzunehmen. In diesem Zusammenhang war ihm ein Zuschuss für eine besondere Leistung ausgezahlt worden, auf die er nach der Satzung der Krankenkasse keinen Anspruch gehabt hätte. Daraufhin hatte der Versicherte seine Kündigung zurückgenommen. Als er sich später erneut für einen Krankenkassenwechsel entschieden hatte, war ihm wiederum von einem Mitarbeiter der Kasse eine besondere Leistung in Aussicht gestellt worden, die von der Satzung nicht gedeckt gewesen war. Diesmal hatte der Versicherte den Vorteil jedoch nicht angenommen und die Krankenkasse gewechselt.

Die Antragstellerin hatte mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Bayerischen Landessozialgericht Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Antragsgegnerin, es zu unterlassen, Personen, die die Beendigung ihrer Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin veranlasst hatten, oder deren mitversicherten Angehörigen die Zahlung eines Geldbetrags ohne Rechtsgrundlage zu versprechen.

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