Wer mit einem gemieteten Autodachzelt unterwegs ist, muss vorgeschriebene Kontrollen der Befestigung ernst nehmen. Das Amtsgericht München verurteilte die Mieterin eines während der Fahrt beschädigten Autodachzelts zu Schadensersatz, weil sie die vorgeschriebenen Kontrollen der Befestigungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatte. Den geforderten Ersatz entgangenen Gewinns lehnte das Gericht jedoch ab (Az. 223 C 16031/24).
Die Mieterin hatte für einen dreiwöchigen Urlaub bei dem Vermieter (Kläger) ein Autodachzelt für 449 Euro gemietet und eine Kaution in Höhe von 350 Euro hinterlegt. Der Vermieter montierte das Autodachzelt auf den bereits vorhandenen Dachträgern ihres VW-Busses. Zehn Tage später löste sich das Zelt mitsamt den Dachträgern auf einer französischen Autobahn und wurde beschädigt. Der Kläger machte vor dem Amtsgericht München gegen die Beklagte daher Ersatz der Reparaturkosten für das Dachzelt in Höhe von 3.976 Euro nach Abzug der Kaution geltend, sowie Ersatz entgangenen Gewinns, da er aufgrund der Beschädigung Mietverträge mit anderen Mietern in Höhe von 979 Euro habe stornieren müssen. Die beklagte Mieterin wandte ein, die Konstruktion regelmäßig durch Rütteln auf festen Sitz kontrolliert zu haben.
Das genügte dem Amtsgericht München nicht. Gemäß den Vertragsbedingungen mussten Schrauben und Verbindungen spätestens nach den ersten 100 Kilometern und anschließend alle 500 Kilometer auf festen Sitz kontrolliert und gegebenenfalls nachgezogen werden. Eine bloße Rüttelprobe ersetze diese Kontrolle nicht – zumal am Unfalltag stürmisches Wetter herrschte. Allerdings kürzte das Amtsgericht die Schadenshöhe: Nach Abzug der Kaution und zu viel gezahlter Miete musste die Beklagte noch 1.809,81 Euro zahlen. Hinsichtlich des entgangenen Gewinns wies das Gericht die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.