Das Arbeitsgericht Siegburg hat einer Ärztin die Weitergabe von Gesundheitsdaten eines Kollegen in einer WhatsApp-Gruppe untersagt und ihm Schadensersatz zugesprochen (Az. 1 Ca 1741/25).
Das Arbeitsgericht Siegburg hat der Klage eines Arztes in Weiterbildung gegen eine Kollegin weitgehend stattgegeben. Die Stationsärztin hatte in einer Chatgruppe mit mehreren Ärzten Diagnosen des Klägers offengelegt und dessen Krankmeldung mit der Bemerkung kommentiert, er habe nur „einen Pups quer sitzen“. Nach Auffassung des Gerichts gab die Beklagte damit personenbezogene Gesundheitsdaten unberechtigt weiter. Zudem sah die Kammer die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr als gegeben an. Ausschlaggebend war unter anderem, dass die Beklagte im Prozess kein Fehlverhalten erkannte.
Neben dem Unterlassungsanspruch sprach das Gericht dem Kläger einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro zu. Dabei berücksichtigte es, dass dessen Diagnosen gegenüber Kollegen offengelegt und seine Erkrankung lächerlich gemacht worden seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.