Verlangt ein ausgezogener Ehegatte vom in der gemeinsamen Wohnung verbliebenen Ehegatten eine Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB, sind nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bei deren Bemessung sowohl Zahlungen auf gemeinsame Finanzierungsdarlehen als auch der Barunterhaltsanspruch eines dort lebenden gemeinsamen Kindes zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt tatsächlich allein trägt (Az. 5 UF 181/25).
Die getrennt lebenden Ehegatten sind hälftige Miteigentümer einer Wohnung mit einem Wohnwert von monatlich 1.400 Euro. Seit September 2024 lebt dort nur noch der Ehemann mit dem gemeinsamen Sohn. Die Ehefrau zahlt keinen Kindesunterhalt. Der Ehemann bediente zunächst den wesentlichen Teil der Immobilienfinanzierung, stellte seine Zahlungen jedoch ab Juli 2025 ein. Die Ehefrau verlangte für ihren Miteigentumsanteil monatlich 700 Euro Nutzungsvergütung. Das Amtsgericht wies den Antrag ab.
Die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte teilweise Erfolg. Eine Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ist nur geschuldet, soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere Wohnwert, Eigentumsanteile, Finanzierungslasten und die Versorgung gemeinsamer Kinder zu berücksichtigen. Bis Juni 2025 verblieb nach Abzug der vom Ehemann getragenen Finanzierungskosten und des von der Ehefrau nicht geleisteten Kindesunterhalts kein Anspruch. Ab Juli 2025 entfiel der Abzug für seine Darlehenszahlungen. Daher sprach das Gericht der Ehefrau für Juli bis Dezember 2025 monatlich 235 Euro und ab Januar 2026 monatlich 232 Euro zu. Insgesamt erhält sie für den zurückliegenden Zeitraum 2.106 Euro.