Lange Mietwagennutzung bei verzögerter Schadensregulierung erstattungsfähig

Dienstag, 08.09.26

Kann ein Unfallgeschädigter die Reparatur seines Fahrzeugs wegen fehlender finanzieller Mittel nicht vorfinanzieren und weist er den Schädiger darauf hin, verstößt eine längere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach Auffassung des Amtsgerichts Coburg nicht gegen die Schadensminderungspflicht. Der Geschädigte ist grundsätzlich weder zu einer weiteren Verschuldung noch zu einem Interimskauf verpflichtet (Az. 15 C 1647/24).

Der Pkw des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt, für den die beklagte Versicherung vollständig haftete. Da die Reparaturkosten von rund 9.900 Euro innerhalb der 130-%-Grenze des Wiederbeschaffungswerts lagen, entschied sich der Kläger für eine Reparatur. Für die Zeit vom 06.12.2023 bis 24.05.2024 mietete er ein Ersatzfahrzeug für insgesamt 4.223,31 Euro. Die Beklagte erstattete lediglich 630 Euro. Der Kläger verfügte nicht über ausreichende Mittel zur Vorfinanzierung der Reparatur und hatte die Versicherung hierauf hingewiesen. Er verlangte daher die restlichen Mietwagenkosten von 3.593,31 Euro. Die Versicherung hielt die lange Mietdauer für vermeidbar und warf ihm einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vor.

Das Amtsgericht Coburg gab der Klage vollständig statt. Der Kläger habe seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nicht verletzt. Aufgrund seiner nachgewiesenen finanziellen Situation sei er nicht in der Lage gewesen, die Reparatur vorzufinanzieren. Eine weitere Kreditaufnahme sei ihm weder zumutbar gewesen noch wäre sie voraussichtlich erfolgreich gewesen. Da die Schädigerseite über seine fehlenden finanziellen Mittel informiert war, müsse sie die Folgen ihrer verzögerten Regulierung tragen. Auch Verzögerungen bei der Reparatur, insbesondere durch verspätete Ersatzteillieferungen und den Werkstattablauf, fielen in den Risikobereich des Schädigers. Ein Interimskauf sei ebenfalls keine zumutbare Alternative gewesen, weil der Kläger zu Beginn der Anmietung nicht mit einer derart langen Regulierungs- und Reparaturdauer rechnen musste und ihm hierfür ohnehin die finanziellen Mittel fehlten. Zudem war der vereinbarte Mietwagenpreis von 21 Euro netto pro Tag nach Auffassung des Gerichts günstig. Dem Kläger stehen deshalb die restlichen Mietwagenkosten von 3.593,31 Euro zu.

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.