Herzkranker Grundschüler darf an Klassenfahrt teilnehmen

Mittwoch, 09.09.26

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat klargestellt, dass gesundheitliche Einschränkungen einen Ausschluss von einer Klassenfahrt nur bei einer konkreten Gefährdung rechtfertigen und organisatorische Schwierigkeiten der Schule hierfür nicht ausreichen (Az. 18 L 2138/26).

Eine Grundschule hatte einen neunjährigen Schüler wegen einer Herzerkrankung von einer mehrtägigen Klassenfahrt ausgeschlossen. Die Schule begründete dies mit gesundheitlichen Risiken sowie Aufsichts- und Organisationsproblemen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem Eilantrag des Kindes statt. Nach Ansicht des Gerichts sind Klassenfahrten Teil des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder Erkrankungen seien daher grundsätzlich zur Teilnahme berechtigt und verpflichtet.

Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit des Kindes sah das Gericht auf Grundlage der vorliegenden ärztlichen Einschätzungen nicht. Zudem könne die notwendige Medikamenteneinnahme durch die Teilnahme von medizinisch vorgebildeten Angehörigen sichergestellt werden. Es sei Aufgabe der Schule, einem chronisch kranken Schüler die Teilnahme an der Klassenfahrt zu ermöglichen.

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