Offenlegung personenbezogener Daten von Aktionären

Mittwoch, 09.09.26

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass das Unionsrecht keine Veröffentlichung von Informationen über sämtliche Aktionäre einer Aktiengesellschaft verlangt. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten von Minderheitsaktionären nicht ohne Zugangsbeschränkungen im Internet veröffentlicht werden, wenn kein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss (Rs. C-798/24).

Im konkreten Fall hatte das lettische Verfassungsgericht den Europäischen Gerichtshof angerufen. Anlass war eine Beschwerde von mehreren Minderheitsaktionären gegen eine lettische Regelung, nach der umfangreiche Angaben zu Aktionären (darunter Name, Identifikationsdaten, Kontaktadresse, E-Mail-Adresse sowie Angaben zu Aktien und Stimmrechten) öffentlich im Internet abrufbar waren.

Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass die einschlägige EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie 2017/1132 keine Pflicht enthält, Informationen über sämtliche Aktionäre einschließlich Minderheitsaktionären offenzulegen.

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