Rücknahme der GKV-Mitgliedschaft nach erfundenen Vorversicherungszeiten

Montag, 14.09.26

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass eine Krankenkasse die Entscheidung über die freiwillige Mitgliedschaft eines Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zurücknehmen kann, wenn diese auf unwahren Angaben über Vorversicherungszeiten beruht. Im Urteilsfall bestand die Besonderheit darin, dass nicht der von der Rücknahmeentscheidung betroffene Kläger, sondern ein Mitarbeiter der Krankenkasse die falschen Angaben gemacht hatte (Az. L 16 KR 441/25).

Im konkreten Fall wollte ein über 55 Jahre alter, seit acht Jahren privat krankenversicherter Tischler mithilfe eines Versicherungsmaklers zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Da dies aufgrund der gesetzlichen Altersgrenze ausgeschlossen war, wurden seinem Aufnahmeantrag ohne Wissen des Klägers gefälschte Unterlagen über angebliche Vorversicherungszeiten im EU-Ausland (Polen) beigefügt. Der Versicherungsmakler hatte einen Kontakt zu einem Krankenkassenmitarbeiter genutzt, der ihm mitgeteilt hatte, auch Personen über 55 Jahre unkompliziert aufzunehmen. Der Kläger kündigte seiner privaten Krankenversicherung und übersandte dem Versicherungsmakler seinen Antrag auf Aufnahme in die GKV. Die Krankenkasse nahm den Kläger zunächst als Mitglied auf, stellte jedoch nach Rückfragen bei dem zuständigen polnischen Versicherungsträger fest, dass die Angaben zu seinen Vorversicherungszeiten falsch waren. Daraufhin hob die Krankenkasse die Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft wieder auf. Dem Krankenkassenmitarbeiter wurde gekündigt. Dieser wurde 2024 rechtskräftig wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Tischler wehrte sich gegen den Rücknahmebescheid.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied zugunsten der Krankenkasse. Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Mitgliedschaft sei nach Auffassung des Gerichts im Rahmen einer Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustands nicht schutzwürdig. Auch habe die beklagte Krankenkasse das ihr vom Gesetz eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.