Im Streitfall vermietete eine Eigentümerin in einem Berliner Milieuschutzgebiet 15 Wohnungen für Zeiträume von drei bis zwölf Monaten möbliert und zu deutlich höheren Preisen als die ortsübliche Miete. Das Bezirksamt Neukölln untersagte die Vermietung auf Zeit, weil darin eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung gesehen wurde.
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte diese Auffassung (Az. VG 19 K 95/26). Nach Ansicht der Richter kann die befristete Vermietung von Wohnungen die angestammte Wohnbevölkerung verdrängen und damit den Zielen des Milieuschutzes zuwiderlaufen. Für eine solche Nutzung sei daher grundsätzlich eine milieuschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Gegen das Urteil kann noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.