Hüpfburgpark darf wegen fehlender Genehmigungen stillgelegt werden

Mittwoch, 16.09.26

Im Streitfall hatten die Betreiber eines mobilen Hüpfburgparks auf einem Berliner Platz bestimmte Bedingungen ihrer straßenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt. Unter anderem fehlte die erforderliche immissionsschutzrechtliche Ausnahmezulassung. Zudem wurde ein vorgeschriebenes Pflasterprotokoll nicht vorgelegt.

Nachdem sich Anwohner, darunter eine benachbarte Pflegeeinrichtung, über den Lärm beschwert hatten, stellten die Behörden bei einer Kontrolle eine Überschreitung der zulässigen Lärmwerte fest. Daraufhin wurde die Erlaubnis widerrufen und der weitere Betrieb des Hüpfburgparks mit sofortiger Wirkung untersagt.

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Entscheidung im Eilverfahren (Az. VG 10 L 445/26). Nach Auffassung der Richter war die Stilllegung rechtmäßig, da die Genehmigungsauflagen nicht eingehalten wurden und die zulässigen Lärmgrenzwerte überschritten waren. Die Interessen der Nachbarschaft überwögen in diesem Fall die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber.

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