Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen.
Der Abgabesatz beträgt derzeit 4,9 Prozent (Jahr 2026) und wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Ab dem 01.01.2027 beträgt der Abgabesatz gem. „Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027“ dann 5,0 Prozent.
Die „Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027“ wurde am 15.09.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2026 Nr. 262) und tritt am 01.01.2027 in Kraft.
Die sog. Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler sowie Publizisten gezahlten Entgelte. Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 185.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen (wie abhängig Beschäftigte) die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent), finanziert.
Abgabepflichtig sind lt. Künstlersozialkasse alle Unternehmen, „die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen“. Eine Auflistung sowie weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Künstlersozialkasse.