Ein Bewerber, der im Stellenbesetzungsverfahren unzulässig im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) benachteiligt wurde und der ohne die Benachteiligung eingestellt worden wäre, kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG Ersatz eines ihm entstandenen Schadens wegen entgangenen Arbeitsentgelts verlangen. Das Bundesarbeitsgericht stellt jedoch klar, dass ein wegen Altersdiskriminierung bei einer Einstellung benachteiligter Bewerber nicht unbegrenzt Verdienstausfall verlangen kann, wenn er später eine angemessene und dauerhafte neue Beschäftigung gefunden hat, wodurch der Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Schaden entfällt (Az. 8 AZR 153/25).
Im konkreten Fall hatte sich der Kläger auf eine im Rahmen eines Trainee-Programms im Jahr 2009 ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten beworben. Nach den Feststellungen eines früheren Verfahrens war er wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden. Im Jahr 2018 hatte das Hessische Landesarbeitsgericht festgestellt, dass der Arbeitgeber sämtliche künftigen materiellen Schäden aus der unterlassenen Einstellung ersetzen müsse. Für die Jahre 2020 bis 2023 verlangte der Kläger nun die Differenz zwischen dem Einkommen, das er bei einer Einstellung im Jahr 2009 voraussichtlich erzielt hätte, und seinen tatsächlichen Einkünften. Er war der Ansicht, dass der Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AGG zeitlich unbegrenzt wirke und damit bis zu seiner Verrentung. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, dem Kläger für die Jahre 2020 bis 2023 materiellen Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns (hier: entgangenes Arbeitsentgelt) zu leisten. Die Ersatzpflicht des Arbeitgebers sei zwar nicht von vornherein in ihrem Umfang begrenzt. Die Haftung für Verdienstausfallschäden eines im Stellenbesetzungsverfahren unzulässig benachteiligten Bewerbers, der die Stelle ohne Benachteiligung erhalten hätte, könne jedoch entfallen, wenn der Zurechnungszusammenhang zwischen Benachteiligung und Schaden nicht mehr bestehe. Dies könne der Fall sein, wenn der Bewerber eine neue angemessene Beschäftigung gefunden und sich diese Beschäftigung verfestigt habe. Demnach seien die vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfallschäden in Höhe von rund 236.000 Euro nicht erstattungsfähig. Er hatte bereits vor dem Jahr 2020 eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit bei der Zentralen Ausländerbehörde eines öffentlichen Arbeitgebers aufgenommen und dieses Arbeitsverhältnis über mehrere Jahre fortgeführt. Aufgrund dessen sei nach Auffassung der Richter davon auszugehen, dass seine weitere berufliche Entwicklung nicht mehr der Benachteiligung bei der Einstellung, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sei.