Verbleibt der Ex-Partner der Mieterin nach deren Kündigung des Mietvertrags weiter in der Mietwohnung, so verschafft er sich hierdurch allein nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken kein Besitzrecht. Nach Auffassung des Gerichts kann durch die Weiternutzung der Räumlichkeiten als vertragsfremde Person unter keinem Gesichtspunkt – insbesondere auch nicht durch eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses – ein Besitzrecht gegenüber dem Vermieter oder gar ein eigenes Mietverhältnis mit diesem entstehen (Az. 4 U 38/26).
Im Streitfall verlangte die Vermieterin (Klägerin) von dem Ex-Partner ihrer Mieterin die Herausgabe einer Wohnung und Schadensersatz. Der beklagte Ex-Partner war der Ansicht, dass er sich in dieser Wohnung weiter aufhalten dürfe. Die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei rechtswidrig gewesen. Zudem müsse die Vermieterin seiner ehemaligen Lebensgefährtin ihm als Schadensersatz alle Kosten seines Auszugs bezahlen. Das Landgericht gab der Klage statt und stellte klar, dass der Beklagte an der streitgegenständlichen Wohnung keinerlei Besitzrecht habe. Hiergegen wehrte sich der Ex-Partner mit der Berufung.
Auch in dem Berufungsverfahren hatte der Ex-Partner keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Zweibrücken wies den Beklagten darauf hin, dass die ehemalige Lebensgefährtin Mieterin der Wohnung und damit im Verhältnis zur Vermieterin allein zum Besitz berechtigt gewesen sei. Nach dem Auszug der Ex-Partnerin und der daraufhin erfolgten Kündigung durch sie sei auch kein Raum für ein abgeleitetes Besitzrecht des Beklagten. Allein durch den Verbleib in den Räumen habe sich der Beklagte kein Besitzrecht verschafft.