Ungeeignete Materialien bei Türen und Handtuchhaltern für Hotelbetrieb begründen Mängel

Freitag, 18.09.26

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einem Hotelbetreiber einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung zugesprochen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts müssen Bauteile in Hotels den besonderen Anforderungen des Hotelbetriebs standhalten. Bei Hotelnutzern könne nicht von „Idealnutzern“ ausgegangen werden. Türen und Ausstattungsgegenstände dürften nicht nur für eine ideale, sondern für die übliche Nutzung durch Gäste und Personal ausgelegt sein (Az. 9 U 61/24).

Im konkreten Fall hatte der Betreiber eines Hotels (Kläger) ein Unternehmen u. a. mit dem Einbau von Rauchschutztüren zu den Zimmern und Handtuchhaltern beauftragt. Nach Hoteleröffnung traten Mängel auf (u. a. abgebrochene Türschließer und instabile Handtuchhalter). Nachdem das Unternehmen die Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt hatte, verlangte der Hotelbetreiber einen Vorschuss von rund 44.000 Euro.

Während das Landgericht die Klage u. a. auf Kostenvorschuss in Höhe von 44.000 Euro für die Mängelbeseitigung abgewiesen hatte, verfolgte der Hotelbetreiber seinen Anspruch im Berufungsverfahren erfolgreich weiter. Sowohl die Rauchschutztüren als auch die Handtuchhalter seien mangelhaft gewesen, da das eingebaute Material – wie vom Sachverständigen überzeugend ausgeführt – nicht für eine Verwendung im Hotelbereich geeignet gewesen sei, begründete die zuständige Einzelrichterin des Oberlandesgerichts die Entscheidung.

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