15-Prozent-Abschlag bei Versorgungsabfindung nach einem Wechsel in einen EU-Mitgliedstaat verstößt gegen Unionsrecht

Montag, 21.09.26

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass der im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz (Art. 99a Abs. 3 Satz 1 BayBeamtVG) vorgesehene Abschlag von 15 Prozent bei der Versorgungsabfindung nach einem Wechsel in einen Mitgliedstaat oder zu einer Institution der Europäischen Union mit Unionsrecht unvereinbar ist. Die Norm bleibt daher insoweit unangewendet (Az. 2 C 10.25).

Im konkreten Fall war der Kläger, ein Beamter im Dienst des beklagten Freistaats, auf seinen Antrag hin aus dem deutschen Beamtenverhältnis ausgeschieden. Anschließend war er bei der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrats in Brüssel beschäftigt. Nachdem der Kläger eine ergänzende Versorgungsabfindung beantragt hatte, kürzte das Landesamt für Finanzen den auszuzahlenden Betrag jedoch um den im Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz hierfür vorgesehenen Abschlag von 15 Prozent und setzte einen Betrag in Höhe von rund 125.000 Euro fest. Klage und Berufung hiergegen hatten teilweise Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof verpflichtete den beklagten Freistaat, die ergänzende Versorgungsabfindung ohne Berücksichtigung des Abschlags zu gewähren.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts benachteiligt die Kürzung Beamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union Gebrauch machen. Die Richter bestätigten die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Kürzung der Versorgungsanwartschaft um 15 Prozent wegen eines Verstoßes gegen die in Art. 45 AEUV garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht angewendet werden darf.

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