Kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich für selbst veranlasste Mehrarbeit eines Schulleiters

Montag, 21.09.26

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass ein Schulleiter, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet, weil er dies zur ordnungsgemäßen Bewältigung seiner Aufgaben für erforderlich hält, keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit hat (Az. 2 C 19.25).

Im Streitfall war der Kläger bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Leiter einer staatlichen Grundschule in Niedersachsen. Er machte geltend, dass die ihm übertragenen Leitungs- und Verwaltungsaufgaben regelmäßig deutlich mehr als die für Beamte vorgesehene Wochenarbeitszeit von 40 Stunden erfordert hätten. Seine Klage auf Freizeitausgleich war beim Verwaltungsgericht Hannover ohne Erfolg geblieben. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand begehrte er einen finanziellen Ausgleich für die geltend gemachte Zuvielarbeit und war damit beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg teilweise erfolgreich.

Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil zurück. Nach Auffassung des BVerwG fehlte es an einer dienstlichen Anordnung oder konkreten Heranziehung zur Mehrarbeit. Die vom Kläger vorgetragene Dienstzeit beruhe vielmehr auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung und entspreche nicht den Vorgaben des Dienstherrn.

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