EuGH muss Fragen zur sog. Haushaltsausnahme nach der Datenschutz-Grundverordnung klären

Dienstag, 22.09.26

Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur sog. Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt. Es geht darum, wann die Verarbeitung personenbezogener Daten noch als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit gilt und deshalb nicht unter die DSGVO fällt (Az. I ZR 256/25 und I ZR 289/25).

Im Streitfall Az. I ZR 256/25 (Weiterleiten privater Chat-Nachrichten an Dritte) hatte die Beklagte nach einem Zerwürfnis mit der Klägerin die über einen Messenger-Dienst ausgetauschten privaten Nachrichten an die Office-Managerin bzw. an den Arbeitgeber der Klägerin weitergeleitet. Kurz darauf wurde das Anstellungsverhältnis der Klägerin gekündigt. Die Klägerin hält das Weiterleiten ihrer Chat-Nachrichten für unzulässig und verlangt unter anderem eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die DSGVO sei nicht anwendbar, weil die Weitergabe eine ausschließlich persönliche Tätigkeit der Beklagten gewesen sei. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter. Der EuGH muss sich u. a. mit der Frage befassen, ob dabei auch der Zweck der Datenverarbeitung berücksichtigt werden muss. Insbesondere ist zu klären, ob eine Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich persönlicher Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO angenommen werden kann, wenn die Datenverarbeitung zwar keinen Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Verarbeitenden aufweist, mit ihr aber ein Zweck verfolgt wird, der in Bezug zu einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit eines Dritten (etwa der betroffenen Person oder des Empfängers der Daten) steht.

Im Streitfall Az. I ZR 289/25 (Videoüberwachung in der Wohnküche) hatten Angehörige ihre Wohnküche mit einer Videokamera überwacht. Im Zusammenhang mit einer Strafanzeige gegen die Klägerin wegen eines möglichen Diebstahls von Geldmünzen aus der Wohnküche leiteten die Angehörigen Videoaufzeichnungen, auf denen die Klägerin in der Küche zu sehen war, an die Polizei weiter. Auch in diesem Fall hatten die Vorinstanzen die Haushaltsausnahme angewandt. Der EuGH soll unter anderem klären, ob die Annahme einer Datenverarbeitung zur Ausübung ausschließlich familiärer Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO einen Bezug zum Haushalt des Verarbeitenden in räumlicher oder sonstiger Hinsicht voraussetzt.

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