Das Amtsgericht München entschied, dass ein Automobilclub einem Mitglied nicht sämtliche Abschleppkosten ersetzen muss, wenn dieses nach wiederholt ausgebliebener Pannenhilfe nicht rechtzeitig selbst Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreift (Az. 191 C 1503/26).
Im konkreten Fall hatte eine Autofahrerin ihren Wagen nach einem platten Vorderreifen am 01.12.2024 auf einem Bürgersteig abgestellt. Am 02.12.2024 wandte sie sich telefonisch an ihren Automobilclub mit der Bitte um Pannenhilfe. Nachdem ihr Automobilclub die Pannenhilfe zugesagt hatte, wartete sie zweieinhalb Stunden an ihrem Pannenauto auf ein Abschleppfahrzeug und fuhr dann vergebens mit dem Bus nach Hause. Auf erneute Nachfrage bei ihrem Automobilclub wurde ihr eine Abholung für den 03.12.2024 in Aussicht gestellt. Die Klägerin wartete auch an diesem Tag erneut zwei Stunden vergeblich. Auf weitere Nachfrage wurde ihr von ihrem Automobilclub ein Rückruf mit einem Abholtermin angekündigt. Der Rückruf blieb jedoch aus. Am 04.12.2024 beauftragte die Klägerin daher selbst ein Abschleppunternehmen. Als dieses am Einsatzort eintraf, war das Fahrzeug bereits im Auftrag des Ordnungsamts abgeschleppt worden. Das von der Klägerin beauftragte Abschleppunternehmen stellte der Klägerin für die vergebliche Anfahrt 249,99 Euro in Rechnung. Der vom Ordnungsamt beauftragte Abschleppunternehmer stellte der Klägerin für das durchgeführte Abschleppen des Pannenfahrzeugs 327 Euro in Rechnung. Die Klägerin machte diese Kosten gegenüber dem beklagten Automobilclub geltend. Nachdem dieser jedoch lediglich 300 Euro zahlte, klagte sie auf Ersatz des Restbetrags.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein über den bereits gezahlten Betrag von 300 Euro hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis zu. Einem darüber hinausgehenden Anspruch stehe ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Klägerin entgegen. Die Klägerin habe schuldhaft gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie es unterließ, den Schaden durch die rechtzeitige Beauftragung eines Drittunternehmens abzuwenden. Da sich das Fahrzeug bereits mehrere Tage ordnungswidrig auf einem Gehweg einer stark frequentierten Straße befand und jederzeit eine behördliche Abschleppmaßnahme drohte, hätte sie spätestens im weiteren Verlauf des Werktages des 03.12.2024 ein alternatives Abschleppunternehmen mit der Bergung beauftragen müssen. Unter diesen Umständen sei nach Auffassung des Amtsgerichts ein weitergehender Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.