Fahrerlaubnisentzug für die Dauer eines Jahres rechtfertigt Kündigung eines Außendienstmitarbeiters mit Dienstwagen

Donnerstag, 24.09.26

Das Arbeitsgericht Nordhausen entschied, dass der Entzug der Fahrerlaubnis für die Dauer eines Jahres eine personenbedingte Kündigung sozial rechtfertigen kann, wenn die Tätigkeit ohne das eigene Führen eines Fahrzeugs nicht erbracht werden kann und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer beim Arbeitgeber besteht (Az. 3 Ca 1094/25).

Im Streitfall war der Kläger auf Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags aus dem Jahr 2020 als Außendienstmitarbeiter (Travelling Merchandiser) bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Der Arbeitgeber vertrieb Saisonware über von ihm betreute Supermärkte und beschäftigte regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Der Kläger nutzte für seine Tätigkeit einen auch privat nutzbaren Dienstwagen. Die Tätigkeit des Klägers bestand im Anfahren zahlreicher Supermärkte, dem Auf- und Abbau von Warendisplays sowie deren Bestückung und Pflege. Die vom Kläger betreuten Supermärkte waren aufgrund ihrer in der Regel abseitigen Lage, beispielsweise in Industriegebieten, nicht mittels öffentlicher Verkehrsmittel erreichbar. Am 30.06.2025 entzog die Führerscheinstelle dem Kläger die Fahrerlaubnis. Dies teilte er seinem Arbeitgeber zunächst nicht mit. Er führte in den Monaten Juli und August 2025 noch insgesamt 26 Einsätze durch. Am 11.09.2025 sprach der Arbeitgeber dem Kläger eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.10.2025 aus und entzog ihm den Dienstwagen. Am 08.10.2025 nahm der Arbeitgeber die ausgesprochene Kündigung zurück und forderte den Arbeitnehmer auf, ab dem 13.10.2025 seine Arbeit wieder aufzunehmen. Der Kläger machte geltend, er sei arbeitsunfähig erkrankt. Am 13.11.2025 teilte der Kläger dem Arbeitgeber erstmals das Fehlen der Fahrerlaubnis mit, nach wie vor arbeitsunfähig erkrankt zu sein und Entgeltfortzahlung für die Monate Oktober und November 2025 zu beanspruchen. Der Arbeitgeber lehnte dies wegen fehlender Leistungsfähigkeit ab und kündigte das Arbeitsverhältnis am 24.11.2025 ordentlich zum 31.01.2026. Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden nicht. Der Kläger hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Trotz Fahrerlaubnisentzugs habe er seine Tätigkeit mittels Ersatzfahrern sowie gegebenenfalls unter Nutzung seines Privatfahrzeugs ohne Mehrkosten erbringen können.

Die Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Nordhausen ab. Die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis wirksam zum 31.01.2026 beendet. Sie sei insbesondere gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Maßgeblich war, dass der Kläger infolge des einjährigen Entzugs der Fahrerlaubnis über einen langen Zeitraum außerstande war, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung persönlich zu erbringen. Das Gericht stellte klar, dass der Kläger unabhängig von seiner Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Fahrerlaubnisentzugs nicht leistungsfähig gewesen sei und deshalb keine Vergütungs- oder Entgeltfortzahlungsansprüche habe erwerben können. Daher hätten keine Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung bestanden.

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