Online-Kaufvertrag über ein E-Auto: Fehlerhafter Bestell-Button löst keinen Rückzahlungsanspruch aus

Montag, 28.09.26

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass ein Online-Kaufvertrag über ein Elektroauto wirksam bleibt, auch wenn der abschließende Button lediglich mit „Bestellen“ statt mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet war (Az. 9 U 76/25).

Im Streitfall bestellte ein Verbraucher im Online-Shop des beklagten Autoherstellers ein Elektroauto für 60.520 Euro (brutto). Im mehrschrittigen Bestellprozess wählte und konfigurierte er das konkrete Modell, legte die Bezahlart fest und klickte schließlich auf den Button „Bestellen“. Unmittelbar danach erhielt er den Fahrzeugbestellvertrag online nebst Widerrufsbelehrung. Ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs widerrief der Verbraucher den Kaufvertrag. Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt war der Widerruf verspätet. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen. Auch die fehlerhafte Beschriftung des Buttons mit „Bestellen“ führe nicht zu einem Rückzahlungsanspruch. Zwar verlange § 312j BGB die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechend eindeutige Bezeichnung. Entscheidend sei im Streitfall jedoch, dass der Bestellprozess klar, transparent und erkennbar auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags ausgerichtet gewesen sei. Daher könne sich der Kläger nicht auf die unvollständige Beschriftung berufen.

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