WhatsApp-Austausch: DJ muss nach kurzfristiger Absage Mehrkosten für Ersatz-DJ zahlen

Dienstag, 29.09.26

Das Landgericht Flensburg entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass durch einen WhatsApp-Austausch ein verbindlicher Vertrag über einen DJ-Auftritt zustande gekommen war und der DJ nach seiner kurzfristigen Absage die Mehrkosten für einen Ersatz-DJ ersetzen muss, soweit diese die ursprünglich vereinbarte Leistung betrafen (Az. 1 S 55/25).

Im Streitfall plante ein Unternehmen eine Jubiläumsfeier in einer Veranstaltungslocation. Für die musikalische Begleitung wurde der beklagte DJ engagiert. Die Einzelheiten besprachen die Parteien über den Messenger-Dienst WhatsApp. Vereinbart war unter anderem eine Vergütung von ca. 1.500 Euro netto. Zur Vergütung teilte der DJ mit, der Preis richte sich „je nach Aufwand (Licht und so weiter)“. Auf die Bitte des Unternehmens, den Termin verbindlich festzuhalten, bestätigte er die Buchung. Knapp zwei Wochen vor der Feier sagte der DJ jedoch seinen Auftritt ab. Daraufhin engagierte das Unternehmen kurzfristig einen Ersatz-DJ, der deutlich teurer war. Die dadurch entstandenen Mehrkosten machte das Unternehmen gegenüber dem ursprünglich gebuchten DJ als Schadensersatz geltend. Das Amtsgericht Schleswig gab der Klage weitgehend statt und sprach dem Unternehmen Schadensersatz in Höhe von 2.015,90 Euro zu.

Das Landgericht Flensburg änderte die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise ab. Der DJ muss dem Unternehmen Schadensersatz in Höhe von 1.475,90 Euro zuzüglich Zinsen zahlen. Nach Auffassung des Landgerichts war durch den WhatsApp-Austausch ein verbindlicher Vertrag zustande gekommen. Die Beteiligten hätten sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt. Insbesondere seien Termin und Ort des Auftritts, dessen Dauer, die geschuldete Leistung sowie die Vergütung hinreichend konkret festgelegt worden. Nach der Auslegung der Nachrichten umfasste die vereinbarte Leistung neben der musikalischen Begleitung auch eine angemessene Lichttechnik im Innenbereich. Dafür sprach unter anderem, dass der DJ die Räumlichkeiten kannte und in seinem Angebot ausdrücklich auf „Licht und so weiter“ Bezug genommen hatte. Nicht Teil der Vereinbarung sei hingegen eine zusätzliche Beleuchtung des Außenbereichs. Die hierfür beim Ersatz-DJ entstandenen Kosten von 540 Euro habe das Unternehmen daher nicht als Schaden ersetzt verlangen können.

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