Großformatiges Streetart-Gemälde auf Wohnanlagen-Fassade zulässig

Mittwoch, 30.09.26

Der Bundesgerichtshof entschied, dass es zulässig sein kann, in einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mehrheitlich die Anbringung eines großformatigen Streetart-Gemäldes („Mural“) auf einer zur Wohnanlage gehörenden Hochhausfassade zu beschließen (Az. V ZR 165/25).

Im konkreten Fall ging es um ein stadtweites Street-Art-Projekt des Vereins „Urbaner Kunstraum Wuppertal – UKW “. Der Verein hatte der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angeboten, die Fassade eines zur Anlage gehörenden Hochhauses auf eigene Kosten durch eine internationale Streetart-Künstlerin gestalten zu lassen. Das Werk soll möglichst lange – nach den Vorstellungen des Vereins mehr als zehn Jahre – an der Fassade erhalten bleiben. Die Eigentümergemeinschaft kann jedoch nach Ablauf von fünf Jahren frei entscheiden, ob das Werk an der Fassade bleibt, überstrichen oder die Fassade z. B. im Zuge einer Dämmung verändert werden soll. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer stimmte dafür, dass die Verwalterin den vom Verein angebotenen Gestattungsvertrag abschließen darf. Ein Wohnungseigentümer hielt dies für unzulässig und zog zunächst vor das Amtsgericht Wuppertal und anschließend vor das Landgericht Düsseldorf. Er argumentierte u. a., dass das großformatige Streetart-Gemälde die Wohnanlage grundlegend umgestalte.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Wohnungseigentümer die Anbringung des Streetart-Gemäldes auf der Fassade des zur Anlage gehörenden Hochhauses beschließen durften. Nach Auffassung der Richter ist ein großflächiges Fassadengemälde eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG , die Wohnungseigentümer mit Mehrheit beschließen können. Dies gelte auch, wenn die Maßnahme auf Dauer angelegt sei und das optische Erscheinungsbild der Wohnungseigentumsanlage erheblich verändere. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls die beabsichtigte künstlerische Gestaltung der einzelnen Fassade nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnungseigentumsanlage als Ganzes führt.

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