Wer mit dem Rennrad auf einem Wirtschaftsweg an einem Kleinkind vorbeifährt, muss seine Geschwindigkeit so anpassen, dass er jederzeit auf unvorhersehbare Bewegungen reagieren kann. Kommt es infolge einer plötzlichen Richtungsänderung des Kindes zu einem Bremsmanöver und anschließend zu einem Sturz des Radfahrers, haftet die Aufsichtsperson nicht zwangsläufig. Das hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden und die Klage eines Rennradfahrers gegen die Mutter eines zweieinhalbjährigen Kindes abgewiesen. Das Kind hatte auf einem Wirtschaftsweg mit seinem Laufrad eine unerwartete Lenkbewegung gemacht, woraufhin der Radfahrer stürzte. Zwar wertete das Landgericht das Verhalten des Kindes als fehlerhaft, eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Mutter sah es jedoch nicht (Az. 3 O 280/25).
Im Streitfall war der Rennradfahrer auf einem für Kraftfahrzeuge gesperrten und wenig frequentierten Wirtschaftsweg unterwegs. Vor ihm gingen eine Mutter mit ihrem zweieinhalbjährigen Kind, das auf einem Laufrad fuhr, sowie ein nicht angeleinter Hund. Das Kind befand sich dabei etwa zwei bis drei Meter von seiner Mutter. Als der Radfahrer zum Überholen ansetzte, sah er sich nach eigenen Angaben zu einer starken Bremsung gezwungen und stürzte. Dabei erlitt er unter anderem einen Bruch der Speiche im Ellenbogen sowie eine Schulterprellung. Mit seiner Klage verlangte er Schadensersatz von knapp 700 Euro und ein Schmerzensgeld von mindestens 7.000 Euro. Er argumentierte, er habe sich frühzeitig bemerkbar gemacht. Die Mutter hätte die Umgebung aufmerksam beobachten und sich so nah bei ihrem Kind aufhalten müssen, dass sie jederzeit eingreifen und es gegebenenfalls festhalten könne.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankenthal war das Verhalten des Kindes zwar objektiv fehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen. Daraus lasse sich jedoch nicht automatisch eine Haftung der Mutter ableiten. Voraussetzung hierfür wäre eine Verletzung der Aufsichtspflicht, die das Gericht ausdrücklich verneinte. Vielmehr komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Auf einem für Kraftfahrzeuge gesperrten Wirtschaftsweg seien geringere Anforderungen an die Aufsicht zu stellen als im normalen Straßenverkehr. Es sei im Streitfall ausreichend, dass die Mutter auf ihr Kind einwirken und dieses habe rufen können. Zudem sei das Kind damit vertraut gewesen, auf ihren Zuruf zu reagieren. Damit habe die Mutter ihre Aufsichtspflicht erfüllt, auch wenn sie gleichzeitig mit dem freilaufenden Hund beschäftigt war. Angesichts des Kleinkindes und des Hundes hätte der Kläger besonders langsam fahren und jederzeit bremsbereit sein müssen.