Das Oberlandesgericht Schleswig hat klargestellt, dass ein Landwirt für Schäden nach dem Ausbruch seiner Rinderherde nicht haftet, wenn die Weide ordnungsgemäß gesichert und regelmäßig kontrolliert wurde (Az. 7 U 65/26).
Im konkreten Fall kam es nach dem Ausbruch einer Rinderherde zu erheblichen Flurschäden: Die Herde zertrampelte die circa 1.700 qm große Rasenfläche eines Anwohners. Dieser forderte daraufhin von dem Landwirt als Tierhalter Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Schleswig wies darauf hin, dass den Landwirt nach dem vom Landgericht festgestellten Geschehen kein Verschulden an dem Ausbruch der Tiere traf. Seine Weide war durch Stacheldraht gesichert und der Zaun war elektrifiziert. Nach dem Ausbruch der Rinderherde hatte der Landwirt festgestellt, dass die Drähte an der Ausbruchsstelle geöffnet und säuberlich auf das Feld gelegt worden waren, was auf die Einwirkung eines unbekannten Dritten hindeutete. Dem beklagten Landwirt konnte auch kein sog. Organisations- oder Überwachungsverschulden nachgewiesen werden. Er kontrollierte die Weide und den Zaun regelmäßig alle zwei Tage, zuletzt am Vortag. Ein Zeuge bestätigte zudem die tägliche Zählung der Tiere sowie stichprobenartige Stromprüfungen am Zaun.