Ausschluss von Mindestlohnempfängern bei Inflationsausgleichsprämie unzulässig

Montag, 05.10.26

Das Bundesarbeitsgericht hat einer Klage auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie stattgegeben (Az. 10 AZR 62/26).

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten eine monatliche Inflationsausgleichsprämie gewährt. Arbeitnehmer, deren Stundenlohn zum 30. September 2022 unter einer festgelegten Grenze lag und die deshalb von der gesetzlichen Mindestlohnerhöhung profitierten, erhielten jedoch lediglich eine deutlich geringere Einmalzahlung. Nach Auffassung des Gerichts verstößt diese Differenzierung gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Gewährt ein Arbeitgeber freiwillige Leistungen nach einheitlichen Regeln, dürfen Arbeitnehmer nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen unterschiedlich behandelt werden.

Ein solcher Grund lag hier nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht vor. Der Ausschluss von Beschäftigten, deren Entgelt aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns gestiegen war, widerspreche den Wertungen des Mindestlohngesetzes. Dies gelte insbesondere bei einer Inflationsausgleichsprämie, die nach den gesetzlichen Vorgaben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt werden sollte. Daher durfte die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns nicht zum Ausschluss von der Prämie führen.

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