Das Sozialgericht Braunschweig entschied, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers keinen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 rechtfertigen. Es wies die Klage ab, die der Kläger mit einer chronischen Schmerzstörung, einer Belastungsreaktion und einer rezidivierenden depressiven Störung begründet hatte (Az. S 61 SB 348/23).
Bei dem Kläger waren ein Wirbelsäulenschaden und eine Depression mit somatoformer Schmerzstörung festgestellt worden. Im Zuge eines Neufeststellungsverfahrens erhöhte der Beklagte den GdB von 30 auf 40, nachdem die psychische Erkrankung statt mit einem Einzel-GdB von 20 nunmehr mit 30 bewertet worden war. Der Kläger verlangte einen GdB von mindestens 50. Er machte geltend, dass seine seelischen Beeinträchtigungen stärker seien als berücksichtigt.
Das Sozialgericht Braunschweig stützte sich auf ein orthopädisches und ein psychosomatisches Sachverständigengutachten. Es folgte den Einschätzungen der Gutachter und bewertete die psychische Erkrankung weiterhin mit einem Einzel-GdB von 30. Für eine höhere Bewertung der psychischen Erkrankung fehlten ausreichende Anhaltspunkte. Insbesondere fehlten eine ausgeprägte depressive Symptomatik und erhebliche soziale Anpassungsschwierigkeiten. Zudem seien die Bewältigung des Alltags und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit noch gut möglich. Das Gericht stellte klar, dass bei der Bildung des Gesamt-GdB die einzelnen Beeinträchtigungen nicht addiert werden. Maßgeblich sei vielmehr deren Gesamtwirkung. Im Streitfall würden sich die Auswirkungen der Schmerzstörung teilweise mit den durch das Wirbelsäulenleiden verursachten Beschwerden überschneiden. Deshalb sei ein GdB von 40 angemessen.