Ab welcher Größe eines Schlaglochs liegt ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor?

Montag, 26.10.26

Das Landgericht Koblenz hat zu der Frage Stellung genommen, ab welcher Größe eines Schlaglochs in einer Straße ein Verstoß gegen die staatliche Verkehrssicherungspflicht vorliegt (Az. 10 O 199/25).

Im Streitfall befuhr der Kläger mit seinem Motorrad eine Landstraße im Zuständigkeitsbereich der Straßenmeisterei Betzdorf und geriet dort in eine Vertiefung im Asphalt. Das Schlagloch hatte eine Länge von 160 cm, eine Breite von 30 cm und eine Tiefe von 4 cm. Dadurch entstanden Schäden an den Rädern seines Motorrades. Hierfür verlangte der Kläger rund 2.600 Euro vom öffentlichen Träger der Straße. Er war der Ansicht, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliege.

Das Landgericht Koblenz hat die Klage mangels einer Amtspflichtverletzung in Form einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht oder der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgewiesen. Die von dem Kläger befahrene Straße genügte seinerzeit noch dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis, sodass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ausscheide. Konkret nehme die Rechtsprechung bei Schlaglöchern in der Fahrbahn eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm an; lediglich auf Autobahnen würden bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von 10 cm als eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle angesehen. Jedoch müsse bei Motorradfahrern berücksichtigt werden, dass Bodenunebenheiten aufgrund der konstruktionsbedingt geringeren Stabilität bereits ab einem geringeren Ausmaß schwer beherrschbar sein könnten. Im konkreten Fall stufte das Landgericht das vorliegende Schlagloch jedoch auch unter diesem Aspekt weder als „gefährlichen“ noch – bei angemessener Aufmerksamkeit und Geschwindigkeit – als schwer beherrschbar ein. Das Gericht stellte jedoch klar, dass bei der Prüfung, ob eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, immer eine konkrete Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte zu erfolgen hat.

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